Rechtliche Grundlagen


Seit 1. Juli 1992 ist in Österreich das so genannte Fortpflanzungs-Medizingesetz (FmedG) in Kraft.

Grundsätzlich ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und nur mit schriftlichem Einverständnis erlaubt. Im Falle einer Lebensgemeinschaft muss die Zustimmung zusätzlich in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls erteilt werden.
In Österreich ist eine künstliche Befruchtung nur dann zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos waren oder aussichtslos sind.

Die Methoden der medizinisch unterstützen Fortpflanzung im Sinne des FMedG sind:

  • Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau
  • Vereinigung von Eizellen und Samenzellen außerhalb des Körpers
  • Einbringen entwicklungsfähiger Zellen in die Gebärmutter der Frau
  • Einbringen von Eizellen oder Eizellen mit Samen in die Gebärmutter der Frau
Bei all diesen Methoden dürfen Eizellen und entwicklungsfähige Zellen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen. Weiters darf ausschließlich der Samen des Ehegatten oder Lebensgefährten zur Befruchtung der Eizellen verwendet werden.
Ist der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten jedoch nicht fortpflanzungsfähig, ist es erlaubt, den Samen eines Dritten (Samenspender) in die Gebärmutter einzubringen (=Insemination), wobei es einer ausdrücklichen Zustimmung beider Partner in Form eines Notariatsaktes oder gerichtlichen Protokolls bedarf.