Die Samenspende (heterologe Insemination)
Bei Männern, die - angeboren oder erworben - keine oder nicht befruchtungsfähige Spermien im Hoden haben, kann leider medizinisch nicht geholfen werden. Wenn sich diese Männer in ihrer Ehe oder Partnerschaft ein Kind wünschen, so haben sie als Alternative nur die Adoption, oder ein Kind durch Samenspende, d.h. durch eine Insemination (Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau) mit dem Samen eines fruchtbaren Spenders.
In Österreich ist die Samenspende mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) geregelt.
Wir ersuche Sie, als Interessierte oder Betroffene, sich dieses Gesetz genau durchzulesen, insbesondere die Paragraphen 3 (2), 4 (2), 7 (3), 8 (1), 2.,4., 5., 9 (3), 11 –17, 20 (1,2) Wir wollen hier nur auf einige Aspekte eingehen, die unserem Konzept nach eine besondere Bedeutung haben.
Durchführung der heterologen Insemination
Zuerst laden wir Sie zu einem ausführlichen ärztlichen Gespräch ein, in dem auf alle Ihre Fragen eingegangen wird und in dem die medizinischen, rechtlichen und auch manche psychosozialen Aspekte der Behandlung mit Ihnen besprochen werden. Anschließend haben sie Gelegenheit mit unserer Psychotherapeutin über mögliche zukünftige psychosoziale Probleme zu sprechen, die sich eventuell aus der Behandlung ergeben könnten.
Wenn Sie sich zur Behandlung entschlossen haben, notieren wir uns einige Merkmale des Mannes, wie Größe, Gewicht, Farbe der Augen, Haare und Haut, die Blutgruppe, sowie seine Schulbildung, seinen Beruf und seine Hobbys, bzw. Vorlieben. Außerdem machen wir Fotos von ihm, wenn Sie nicht schon welche von ihm mitgebracht haben.
Der Arzt sucht mit Hilfe dieser notierten Merkmale, der Fotos und der Erinnerung an das persönlich geführte Erstgespräch denjenigen Spender aus unserer Samenbank aus, der dem zukünftigen Ziehvater insgesamt am ähnlichsten ist.
Schließlich unterfertigen Sie bei einem Notar oder bei einem Gericht den im FMedG vorgesehenen Vertrag.
Im vereinbarten Behandlungszyklus der Frau wird der Tag des Eisprungs hormonell bestimmt und es wird der aufgetaute aufbereitete Spendersamen mit einem dünnen, weichen Plastik-Katheter schmerzlos in die Gebärmutter gebracht. Die Voruntersuchung ergibt, ob vorher auch eine hormonelle Unterstützung der Eierstockfunktion sinnvoll ist. Frühestens zwei Wochen später machen Sie einen Schwangerschaftstest, oder kommen zu einer Blutabnahme, um eine eingetretene Schwangerschaft festzustellen zu können. Im positiven Fall begeben Sie sich dann in fachärztliche Betreuung für die Schwangerschaft und Geburt. Wenn Sie es wünschen, führen wir auch gerne die erste Ultraschall-Untersuchung in der 6.- 8. Woche durch, um die Herzaktion des Embryos nachweisen zu können.
Erfolgsquote
Frauen unter 38 Jahre: durchschnittlich 35% pro Zyklus
Frauen ab 38 Jahre: durchschnittlich bis zu 15% pro Zyklus
Psychologische Aspekte
Aus langjähriger Erfahrung und zahlreichen Berichten wissen wir, dass die vom Gesetz verlangte Anonymität des Spenders Probleme bereiten kann.
Zwar schützt sie - sowohl Eltern als auch Spender - vor eventuellen Forderungen, hilft das „Familiengeheimnis“ (Kind von einem anderen Mann) zu wahren, erzeugt jedoch bei den Eltern oft Fragen in Bezug auf den unbekannten Spender.
Die Garantie, dass alle erfassbaren gesundheitlichen Risken beim Spender vorher ausgeschlossen wurden (wie im Gesetz vorgeschrieben), dass dieser - so weit als möglich- nach Ähnlichkeitsmerkmalen des werdenden Erziehungsvaters ausgesucht wurde , usw. kann manchmal nicht genug sein.
Ähnlich ist dies der Situation nach einer Adoption, vor allem, wenn das Kind erst im fortgeschrittenen Alter von seiner Herkunft erfährt und keine Kosten und Mühen scheut, seine biologischen Eltern zu finden. Adoptiveltern fürchten meist, die Zuneigung des Kindes an die biologischen Eltern zu verlieren. Die Erfahrung lehrt allerdings, dass das Kind die biologischen Eltern dazugewinnt, ohne dass sich die Beziehung zu den Adoptiveltern ändert.
Zur Wahrung des Grundrechts eines jeden Menschen auf Kenntnis seiner Herkunft, hat der Gesetzgeber im FMedG dafür vorgesorgt, dass ein Kind ab dem 14. Lebensjahr das Recht hat, Einsicht in die Aufzeichnungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung unter Verwendung des Samen eines Dritten zu nehmen. Mit Hilfe des Jugendgerichts würde das Kind unschwer die Krankenanstalt, in der sich seine Eltern behandeln ließen, ausfindig machen können. So kann es die Identität des Spenders, also seines biologischen Vaters, erfahren und könnte mit ihm Kontakt aufnehmen.
Wenn dies in der Realität auch selten sein wird, da erfahrungsgemäß die meisten Eltern ihrem Kind die Tatsache, dass es mit fremdem Samen gezeugt wurde, nicht mitteilen, so berücksichtigen wir diesen Punkt bei der Spenderauswahl, indem wir nur Spender aufnehmen, die einen eventuellen späteren Kontakt mit dem Kind nicht negativ sehen.
Da Spender und Kind durch keinerlei Rechte und Pflichten aneinander gebunden sind, wird eine eventuelle Beziehung zwischen ihnen ganz von deren gegenseitigem Interesse und Sympathie abhängen.
Die Erfahrung mit der Adoption hat uns gelehrt, dass es für das seelische Gleichgewicht von adoptierten Kindern meist besser ist, wenn sie ihre leiblichen Eltern einmal kennen gelernt haben, selbst wenn kein regelmäßiger Kontakt besteht, als im Ungewissen über deren Existenz und Schicksal und Herkunft zu sein.
Wir können annehmen, dass es sich bei der Samenspende ähnlich verhält, selbst wenn es sich hier nur um einen Elternteil handelt.
Nähere Informationen: Univ.-Doz. Dr. Peter Kemeter Tel: 0664/ 922 48 86, peter.kemeter@aon.at